§ 1 Name und Sitz
1. Der
Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Singen e.V.“
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat
seinen Sitz in Singen (Hohentwiel) und umfaßt das Gebiet der
Gesamtgemeinde .
§ 2 Aufgaben
Der Ortsverein
sieht insbesondere als seine Aufgaben an:
a)
Vorbeugende und helfende Tätigkeiten auf allen Gebieten der
sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe.
b)
Information und Aufklärung über Fragen der sozialen Arbeit.
c) Angebot
und Unterhaltung von sozialen und sozialpädagogischen
Einrichtungen und Diensten.
d)
Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen
Sozial-Jugend- und Gesundheitshilfe.
e)
Fortbildung von Mitarbeiter/innen in der sozialen und sozial-
pädagogischen
Arbeit.
f) Werbung
von Mitgliedern.
g) Führung von
Begegnungsstätten.
§ 3 Zweck
Der Zweck
des Ortsvereins ist die Erfüllung der in § 2 genannten
Aufgaben in seinem Bereich.
§
4 Gemeinnützigkeit
1.Der Ortsverein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Mittel des
Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied - abgesehen von
etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen
Aufgaben bestimmten Zuschüssen keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der
Auflösung oder Aufhebung desVereins. Es darf keine
Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
5 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
6 Mitgliedschaft im Kreisverband
1. Die
Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Singen e.V. ist Mitglied des
Kreisverbandes Konstanz e.V.
2. Der
Ortsverein unterwirft sich den in der Satzung des Kreis-
verbandes vorgegebenen Regeln, indem er seine Eintragung in
das
Vereinsregister von der Zustimmung des Kreisvorstandes
abhängig
macht. Inhalt und Geltung der Organisationsordnung der Arbeiter-
wohlfahrt werden anerkannt.
3. Diese
Satzung und jede Änderung derselben bedarf der Zustimmung des
Kreisvorstandes.
§
7 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
Der
Ortsverein unterwirft sich der Aufsicht und Prüfung,
insbesondere den Einwirkungsmöglichkeiten des
Kreisverbandes
gemäß dieser Satzung.
Er
verpflichtet sich:
a) seinen
Haushalts- und ggf. Stellenplan bis spätestens 15.02. eines jeden
Jahres,
b) die durch die durch die Revisoren geprüfte Jahresrechnung bis
zum 30.05. eines jeden Jahres dem Kreisverband vorzulegen
c) bei
Verträgen über Erwerb und Veräußerung von
Grundstücken und Gebäuden die Zustimmung des Kreisverbandes
einzuholen.
Er unterwirft sich
bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
- dem Recht
des Kreisverbandes zur sachgemäßen Wahrnehmung
dessen Aufsichts- und Prüfungsfunktionen, die im
Einzelfall
notwendigen Maßnahmen zu treffen und insbesondere
einen
Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens
zu
Einzelvorgängen oder mit der Prüfung der gesamten
Jahresrechnung auf Kosten des
Ortsvereins zu beauftragen.
- Dem Recht
des Kreisverbandes zu einer gemeinsamen Sitzung des gesamten
Ortsvorstandes und des Kreisvorstandes oder dessen
namentlich benannter Vertreter der Orts- und Kreisrevisoren
einzuladen, wenn der Ortsverein nicht binnen zwei Wochen
nach
Aufforderung durch den Kreisvorstand zu einer solchen Sitzung
eingeladen hat.
§
8 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den in
den „Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt“ niedergelegten
Grundsätzen bekennt.
2. Über
die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen eine
Ablehnung ist ein Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes
zulässig. Vor dessen endgültigen Entscheidung ist der
Vorstand des Ortsvereins zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme
beschlossen hat.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Ein
Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein nur
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
bewirken. Austritte sind grundsätzlich nur zum Jahresende wirksam.
2. Es kann
ausgeschlossen werden, wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht,
einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien
der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen
des Verbandes schädigt oder geschädigt hat.
3. Der
Ausschluß ist nach dem „Ordnungsverfahren der
Arbeiterwohlfahrt“ durchzuführen.
4.
Durch Tod des Mitglieds.
§ 10 Beitragspflicht
Die
Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der
Mindestbeitrag wird von der Bundeskonferenz festgesetzt.
Der
Beitragseinzug erfolgt, soweit möglich, bargeldlos.
§
11 Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband
1. Der
Ortsverein kann seinen Austritt gegenüber dem Vorstand des
Kreisverbandes bewirken. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erfolgen unter Einhaltung einer
dreimonatigen
Kündigungsfrist.
2. Bei
Austritt verliert der Ortsverein das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt
zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muß sich
vom bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in
einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen.
Entsprechendes
gilt für Kurzbezeichnungen.
3. Bei
Austritt fällt das Vermögen des Ortsvereins an den
Kreisverband.
§ 12 Jugendgruppen
Für
Jugendliche können Jugendgruppen gebildet werden. Die
Jugendgruppen arbeiten nach der Satzung des Jugendwerks der
Arbeiterwohlfahrt.
1. Für das im
Ortsverein bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.
2. Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach
Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten durch Beschluß
des Vorstandes des Ortsvereins festgelegt.
3. Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Aufsicht und Prüfung
gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.
4. Die Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung
des Ortsjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§
13 Korporative Mitglieder
1.
Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf
den Ortsbereich beschränkt, können sich als korporative
Mitglieder dem Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt anschließen.
2. Über
die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im
Einvernehmen mit dem Kreisverband.
3.
Kooperative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein
beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
4. Die
Mitgliedschaft kann von beiden Seiten zum Jahresende mit einer
Frist von drei Monaten gekündigt werden.
5. Die
Höhe des Mitgliedsbeitrag wird besonders vereinbart.
6. Die
Mitgliedschaft des Ortsvereins in einem anderen Verein bedarf der
Zustimmung des Kreisverbandes.
§ 14 Organe des Ortsvereins
Organe des
Ortsvereins sind:
a) Die
Mitgliederversammlung
b)
Der Vorstand
§ 15
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung wird gebildet aus:
a) den
Mitgliedern
des Ortsvorstandes
b) den
Mitgliedern des Ortsvereins
c) den Beauftragten
der kooperativen Mitglieder. Diese nehmen
beratend teil.
2. Die
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Der Vorstand hat die
Mitglieder und Beauftragten zur Mitglieder-
versammlung
schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung
nimmt die Jahresberichte und den
Prüfungsbericht
für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt
über die Entlastung. Im Abstand von vier Jahren wählt
die Mitgliederversammlung den Vorstand, die Revisoren und die
Delegierten zur Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. MandatsträgerInnen der Arbeiterwohlfahrt
müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sein.
5. Der Vorstand kann
außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Er hat
sie auf Verlangen von mindestens 10 % der
Mitglieder oder des
Kreis- und Bezirksverbandes einzuberufen.
6. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
7. Zu einem Beschluß
über die Auflösung oder den Austritt aus dem
Kreisverband ist eine
Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder
erforderlich.
8.
Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit
der
Anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
Vorher:
§ 11, 7.
Satzungsänderungen
können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienen
beschlossen werden.
9. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen.
Sie
sind vom
Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der
Schriftführerin zu unterzeichnen.
§
16 Vorstand
1. Der
Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden/der
Vorsitzenden, zwei
StellvertreterInnen, dem Kassierer/der
Kassiererin, dem
Schriftführer/der Schriftführerin und mindestens
zwei
Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende und
dessen Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungs-
berechtigt.
2. Er
faßt seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
3. Für die
Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen
Geschäftsführer berufen.
Er nimmt an den Sitzungen beratend
teil.
4. Der
Vorstand
vertritt den Ortsverein nach innen und außen. Er kann
die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens
verpflichten.
5. Der
Vorstand
kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit
Sonderaufgaben betrauen.
§ 17 Richtlinien
Die auf der
Bundeskonferenz, der Bezirkskonferenz und auf der Kreiskonferenz
jeweils beschlossenen Richtlinien sind Bestandteil dieser
Satzung.
§
18 Auflösung
des Vereins
1. Bei
Ausschluß oder Austritt aus dem Kreisverband ist der
Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen
„Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neu gewählter
Name muß sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er
darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen
bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
2. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen
Zwecks,
fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt
Kreisverband
Konstanz
e.V. in Singen. Dieser kann es einem evtl.
wieder
zu
gründenden Ortsverein in Singen zur Verfügung stellen.
Wenn
dies innerhalb
von 5 Jahren nicht möglich ist, hat der Kreis-
verband
das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemein-
nützige
und
mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Singen in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit diesem Tag
außer Kraft.
Satzung
des
Kreisverbandes
§
1 Name und Sitz
1. Der Verein
führt
den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Konstanz e. V.“
2. Er hat seinen
Sitz in
Singen und umfaßt das Gebiet des Landkreises Konstanz.
§ 2 Aufgabe
Der Kreisverband
sieht
insbesondere als seine Aufgabe an:
a) Vorbeugende,
helfende
und heilende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen Arbeit.
b) Entwicklung und
Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit.
c) Angebot und
Unterhaltung von sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen
und Diensten.
d) Aufbau und
Förderung von Kinder- und Jugendgruppen als Jugendwerk der
Arbeiterwohlfahrt.
e) Ausbildung
für
sozialpädagogische und pflegerische Berufe.
f) Information und
Aufklärung über Fragen der sozialen Arbeit.
g) Fortbildung von
MitarbeiterInnen in der sozialen und sozialpädagogischen Arbeit.
h) Mitwirkung an
der
Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend-
und Gesundheitshilfe; Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen.
i)
Stellungnahme zu
Fragen der öffentlichen und freien sozialen und
sozialpädagogischen Arbeit.
k) Mitwirkung bei
der
Planung sozialer und sozialpädagogischer Leistungen und
Einrichtungen; Förderung praxisnaher Forschung.
§ 3 Zweck
Der Zweck des
Kreisverbandes ist die Erfüllung der in § 2 genannten
Aufgaben in seinem Bereich.
§
4
Gemeinnützigkeit
1. Der Kreisverband
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitte „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des
Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder
erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem
Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es
darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
5
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
im Bezirksverband
1. Die
Arbeiterwohlfahrt
Kreisverband Konstanz e. V. ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt
Bezirksverband Baden e. V.
2. Der Kreisverband
unterwirft sich den in der Satzung des Bezirksverbandes vorgegebenen
Regeln, indem er seine Eintragung in das Vereinsregister von der
Zustimmung des Bezirksvorstandes abhängig macht (§ 7 Abs. 3
der Satzung des Bezirksverbandes e. V.) und erkennt Inhalt und Geltung
der Organisationsordnung der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.
V. an.
3. Diese Satzung und jede
Änderung derselben bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglieder des
Kreisverbandes sind die Ortsverbände der Arbeiterwohlfahrt in dem
Landkreis Konstanz e. V.
Die Mitgliedschaft
entsteht mit der Gründung des Kreisverbandes. Einer besonderen
Beitrittserklärung bedarf es ebensowenig wie einer besonderen
Erklärung der Aufnahme.
§ 8 Aufsichtsrecht
und Aufsichtspflicht
1. Der Kreisverband
unterwirft sich der Aufsicht und Prüfung, insbesondere den
Einwirkungsmöglichkeiten des Bezirksverbandes gemäß
dessen Satzung:
Er verpflichtet
sich:
a) seinen
Haushalts- und
Stellenplan bis spätestens 15.02. eines jeden Jahres,
b) die durch die
Kreisrevisoren geprüfte Jahresrechnung und die geprüfte
Bilanz bis zum 30.06. eines jeden Jahres,
c) den
Prüfungsbericht der Revisoren des Kreisverbandes,
d) den
Prüfbericht
des vom Kreisverband beauftragten unabhängigen
Wirtschaftsprüfers, der in jedem zweiten Jahr die Jahresabrechnung
und die Bilanz des Kreisverbandes zu prüfen hat,
dem Bezirksverband
vorzulegen und
e) bei
Verträgen
über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und
Gebäuden die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen.
Er unterwirft sich
bei
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
- dem Recht des
Bezirksverbandes zur sachgemäßen Wahrnehmung dessen
Aufsichts- und Prüfungsfunktionen, die im Einzelfall notwendigen
Maßnahmen zu treffen und insbesondere
einen Sachverständigen
mit der Erstellung eines Gutachtens zu Einzelvorgängen oder mit
der Prüfung der gesamten Jahresabrechnung nebst der Bilanz des
Kreisverbandes auf Kosten des Kreisverbandes zu beauftragen;
- dem Recht des
Bezirksverbandes zu einer gemeinsamen Sitzung des gesamten
Kreisvorstandes und des Bezirksvorstandes oder dessen namentlich
benannter Vertreter sowie der Bezirks- und Kreisrevisoren einzuladen,
wenn der Kreisverband nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch
den Bezirksvorstand zu einer solchen Sitzung eingeladen hat;
- der Bestimmung,
daß auf dieser Sitzung jedes anwesende Bezirksvorstandsmitglied
in
gleicher Weise stimmenberechtigt ist wie die anwesenden
Kreisvorstandsmitglieder;
2. Der Kreisverband
ist
gegenüber den Ortsverbänden und deren Gliederungen sowie dem
Jugendwerk und dessen Gliederungen im Rahmen der Richtlinien der
Arbeiterwohlfahrt, der Satzung und der Organisationsordnung zur
Aufsicht und Prüfung verpflichtet und berechtigt.
3. Die Wahrung der
Aufsichts- und Prüfungsfunktion wird insbesondere
gewährleistet durch die
a) Vorlage der
Haushalts-
und Stellenpläne der Ortsvereine bis spätestens 15.02. eines
jeden Jahres;
b) Vorlage der
Prüfungsberichte der Revisoren der Ortsverbände.
§
9 Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Der Kreisverband
kann
seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand des Bezirksverbandes Baden e. V. bewirken. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
2. Bei Austritt
verliert
der Kreisverband das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen.
Ein etwa neugewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen
deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu
dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für
Kurzbezeichnungen.
3. Bei
Austritt
fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Bezirksverband.
§ 10
Beitragspflicht
Die Mitglieder sind
zur
Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
§ 11 Jugendwerk
1. Für das im
Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt
dessen Satzung.
2. Für die
Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe
der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
3. Der Vorstand des
Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem
Kreisjugendwerk verpflichtet.
4. Die Revisoren
des
Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des
Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§ 12 Korporative
Mitglieder
1. Vereinigungen
mit
sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Bezirksbereich
beschränkt, können sich als korporatives Mitglied der
Arbeiterwohlfahrt anschließen.
2. Über die Aufnahme
als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit
dem Bezirksverband.
3. Korporative
Mitglieder
üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer
Vereinigung aus.
4. Die
Mitgliedschaft
kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.
5. Die Höhe
des
Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
6. Die
Mitgliedschaft in
anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Bezirks- bzw. des
Landesvorstandes.
§
13 Organe des
Kreisverbandes
Organe des
Kreisverbandes
sind:
a) die
Kreiskonferenz
b) der
Kreisvorstand
c) der Kreisausschuß
§ 14
Kreiskonferenz
1. Die
Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern
des
Kreisvorstandes.
b) den in
Mitgliederversammlungen der Ortsverbände gewählten
Delegierten. Die Anzahl der auf die Ortsverbände anfallenden
Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete
Beiträge) vom Kreisvorstand festgesetzt.
c) den Beauftragten
der
korporativen Mitglieder. Diese nehmen beratend teil.
2. Die
Kreiskonferenz wird im Abstand von vier Jahren abgehalten.
3. Der Vorstand hat
die
Delegierten, Vertreter und Beauftragte mit einer Frist von drei Wochen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
4. Die
Kreiskonferenz
nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den
Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung
und wählt den Kreisvorstand und die Prüfer sowie die
Delegierten zur Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Mandatsträger der Arbeiterwohlfahrt müssen
Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.
Die
Kreiskonferenz
beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen
finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
Hauptamtliche
Mitarbeiter des Kreisverbandes und der zu dem Kreisverband
gehörenden Gliederungen sind für Vorstandsfunktionen des
Kreisverbandes nicht wählbar.
5. Der Vorstand
kann
außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat auf
Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsverbände oder des
Bezirksvorstandes einzuberufen.
6. Beschlüsse
der
Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefaßt.
7. Zu einem
Beschluß über die Auflösung oder den Austritt aus dem
Bezirksverband ist eine Mehrheit von drei Viertel aller
Stimmberechtigten erforderlich.
8.
Kreiskonferenzen, die
über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Stimmberechtigten erschienen ist. Beschlüsse über
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der
Erschienenen gefaßt werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer
Satzungsänderung einberufen wurde, beschlußunfähig, ist
sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet
mit Dreiviertelmehrheit
der Erschienenen.
9. Die
Beschlüsse
der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem
Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 15 Kreisvorstand
1. Der
Kreisvorstand
setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen,
der/dem Schriftführer/in und 10 BeisitzerInnen.
2. Er faßt
seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Für die
Führung des laufenden Geschäfts kann der Vorstand eine/n
GeschäftsführerIn berufen. Er nimmt an den Sitzungen beratend
teil.
4. Der
Kreisvorstand
vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er kann die
Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
5. Der Vorstand im
Sinne
des § 26 BGB besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden und dessen
StellvertreterInnen. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand
kann
Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit
Sonderaufgaben betrauen.
7. Der Vorstand
benennt
einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerkes beratend
teilnimmt.
8. An den
Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom
Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied mit
beratender Stimme teil.
§ 16
Kreisausschuß
1. Der
Kreisausschuß setzt sich aus dem Kreisvorstand und den
Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gemeinde- bzw.
Stadtverbände sowie den Vorsitzenden der Ortsvereine und
Vertretern der Stützpunkte, die keinen Gemeinde- bzw. Stadtverband
angehören, oder deren Stellvertreter zusammen.
2. Er hat seine
Arbeit
des Vorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf,
möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen
von einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf.
Ortsvereine und Stützpunkte, einzuberufen.
§
17 Richtlinien
Die auf der
Bundeskonferenz und auf der Bezirkskonferenz jeweils beschlossenen
Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt sind Bestandteil dieser
Satzung.
§ 18 Auflösung
des Vereins
1. Bei
Ausschluß
oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband
aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt
zu führen. Ein etwa neugewählter Name muß sich von dem
bisherigen Namen deutlich unterscheiden.
Er darf nicht
in
einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen.
Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
2. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband
Baden e. V. in Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 26.11.1994 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die
bisherige Satzung vom 17.11.1992 außer Kraft.