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DIE ORTSVEREINE IM KREIS KONSTANZ
Satzung des Ortsvereins Singen

Beispielhaft für andere Ortsvereine ist hier die Satzung des Ortsvereines Singen aufgeführt.
Der Ortsverein ist ein "eingetragener Verein". Andere Ortsvereine haben diesen Schritt hin zu mehr Selbstverantwortung und Selbständigkeit noch nicht unternehmen können. 

Im Anschluss an die Satzung des Ortsvereines finden Sie die Satzung des Kreisverbandes

    § 1 Name und Sitz

     1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Singen e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

     2. Er hat seinen Sitz in Singen (Hohentwiel) und umfaßt das Gebiet der Gesamtgemeinde          .
    § 2 Aufgaben

    Der Ortsverein sieht insbesondere als seine Aufgaben an:

     a) Vorbeugende und helfende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe.

     b) Information und Aufklärung über Fragen der sozialen Arbeit.

     c) Angebot und Unterhaltung von sozialen  und sozialpädagogischen Einrichtungen und Diensten.

     d) Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-Jugend- und Gesundheitshilfe.

     e) Fortbildung von Mitarbeiter/innen in der sozialen und sozial-
      pädagogischen Arbeit.

     f) Werbung von Mitgliedern.

     g) Führung von Begegnungsstätten.  

    § 3 Zweck

      Der Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der in § 2 genannten 
      Aufgaben in seinem Bereich. 

    § 4 Gemeinnützigkeit

    1.Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und   mildtätige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung.
    Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

    2.Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung desVereins.  Es darf  keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 5 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 6 Mitgliedschaft im Kreisverband

     1.  Die Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Singen e.V. ist Mitglied des Kreisverbandes Konstanz e.V.

     2.  Der Ortsverein unterwirft sich den in der Satzung des Kreis-
      verbandes vorgegebenen Regeln, indem er seine Eintragung in das 
      Vereinsregister von der Zustimmung des Kreisvorstandes abhängig 
      macht. Inhalt und Geltung der Organisationsordnung der Arbeiter-
      wohlfahrt werden anerkannt.

     3. Diese Satzung und jede Änderung derselben bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.

    § 7 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht 

      Der Ortsverein unterwirft sich der Aufsicht und Prüfung, 
      insbesondere den Einwirkungsmöglichkeiten des Kreisverbandes 
      gemäß dieser Satzung.

      Er verpflichtet sich:

     a) seinen Haushalts- und ggf. Stellenplan bis spätestens 15.02. eines jeden Jahres,
     
    b) die durch die durch die Revisoren geprüfte Jahresrechnung bis zum 30.05. eines  jeden Jahres dem Kreisverband vorzulegen

    c) bei Verträgen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen.

    Er unterwirft sich bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung

      - dem Recht des Kreisverbandes zur sachgemäßen Wahrnehmung 
      dessen Aufsichts- und Prüfungsfunktionen, die im Einzelfall 
      notwendigen Maßnahmen zu treffen und insbesondere einen 
      Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu 
      Einzelvorgängen oder mit der Prüfung der gesamten Jahresrechnung auf Kosten des                  Ortsvereins zu beauftragen.

     - Dem Recht des Kreisverbandes zu einer gemeinsamen Sitzung des gesamten
    Ortsvorstandes und des Kreisvorstandes oder dessen 

      namentlich benannter Vertreter der Orts- und Kreisrevisoren 
      einzuladen, wenn der Ortsverein nicht  binnen zwei Wochen nach 
      Aufforderung durch den Kreisvorstand zu einer solchen Sitzung 
      eingeladen hat.  

    § 8 Erwerb der Mitgliedschaft 

     1.  Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den in den   „Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt“ niedergelegten Grundsätzen bekennt.

     2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist ein Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes zulässig. Vor dessen endgültigen Entscheidung ist der Vorstand des Ortsvereins zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat. 

    § 9 Beendigung der Mitgliedschaft 

     1. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken. Austritte sind grundsätzlich nur zum Jahresende wirksam.

     2. Es kann ausgeschlossen werden, wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des  Verbandes schädigt oder geschädigt hat.

     3. Der Ausschluß ist nach dem „Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt“   durchzuführen.

     4.  Durch Tod des Mitglieds.  

    § 10 Beitragspflicht 

      Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der 
      Mindestbeitrag wird von der Bundeskonferenz festgesetzt. Der 
      Beitragseinzug erfolgt, soweit möglich, bargeldlos.

    § 11 Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband 

     1. Der Ortsverein kann seinen Austritt gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes bewirken. Der Austritt kann nur zum Ende eines 
      Geschäftsjahres erfolgen unter Einhaltung einer dreimonatigen 
      Kündigungsfrist.

     2.  Bei Austritt verliert der Ortsverein das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muß sich vom  bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes 
    gilt für Kurzbezeichnungen.

     3.  Bei Austritt fällt das Vermögen des Ortsvereins an den Kreisverband.

    § 12 Jugendgruppen 

    Für Jugendliche können Jugendgruppen gebildet werden. Die Jugendgruppen arbeiten nach der Satzung des Jugendwerks der 
    Arbeiterwohlfahrt.

    1. Für das im Ortsverein bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.
    2. Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten durch Beschluß des Vorstandes des Ortsvereins festgelegt.
    3. Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.
    4. Die Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.

    §  13 Korporative Mitglieder 

     1.   Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den  Ortsbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder dem Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt anschließen.

     2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kreisverband.

     3. Kooperative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

     4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten zum Jahresende mit einer Frist  von drei Monaten gekündigt werden.

     5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird besonders vereinbart.

     6. Die Mitgliedschaft des Ortsvereins in einem anderen Verein bedarf der  Zustimmung des Kreisverbandes.

    § 14 Organe des Ortsvereins 

     Organe des Ortsvereins sind:

     a) Die Mitgliederversammlung
     b) Der Vorstand 


    § 15 Mitgliederversammlung 

     1.  Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus:

     a) den Mitgliedern des Ortsvorstandes
     b)  den Mitgliedern des Ortsvereins
     c) den Beauftragten der kooperativen Mitglieder. Diese nehmen 
      beratend teil.

    2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

    3. Der Vorstand hat die Mitglieder und Beauftragten zur Mitglieder-

      versammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter 
      Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

    4. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den 

      Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über  die Entlastung. Im Abstand von vier Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zur Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. MandatsträgerInnen der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sein.

    5.  Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen 

      einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens 10 % der 
      Mitglieder oder des Kreis- und  Bezirksverbandes einzuberufen.

    6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher 

      Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.

    7. Zu einem Beschluß über die Auflösung oder den Austritt aus dem 

      Kreisverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder 
      erforderlich.

     
    8. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der 

      Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
    Vorher: § 11, 7.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienen beschlossen werden.

    9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. 

    Sie sind vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen.

    § 16  Vorstand

     1.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden/der 
      Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, dem Kassierer/der 
      Kassiererin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und mindestens
       zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 
      Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungs-
      berechtigt. 

    2.  Er faßt seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. 

    3. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen.
    Er nimmt an den Sitzungen beratend teil.

     4. Der Vorstand vertritt den Ortsverein nach innen und außen. Er kann die   Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

     5. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. 

    § 17 Richtlinien

     Die auf der Bundeskonferenz, der Bezirkskonferenz und auf der Kreiskonferenz jeweils  beschlossenen Richtlinien sind Bestandteil dieser Satzung.
     

    § 18 Auflösung des Vereins 

     1.  Bei Ausschluß oder Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein  aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen „Arbeiterwohlfahrt“ zu  führen. Ein etwa neu gewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

     2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines 
     bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt 
     Kreisverband Konstanz e.V. in Singen. Dieser kann es einem evtl. 
     wieder zu gründenden Ortsverein in Singen zur Verfügung stellen. 
     Wenn dies innerhalb von 5 Jahren nicht möglich ist, hat der Kreis-
     verband das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemein-
     nützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

      
    § 19 Inkrafttreten

     Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Singen  in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit diesem Tag außer Kraft.
     


    Satzung des Kreisverbandes

    § 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Konstanz e. V.“

    2. Er hat seinen Sitz in Singen und umfaßt das Gebiet des Landkreises Konstanz. 

    § 2 Aufgabe

    Der Kreisverband sieht insbesondere als seine Aufgabe an:

    a) Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen Arbeit.

    b) Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit.

    c) Angebot und Unterhaltung von sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen und Diensten.

    d) Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendgruppen als Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt.

    e) Ausbildung für sozialpädagogische und pflegerische Berufe.

    f) Information und Aufklärung über Fragen der sozialen Arbeit.

    g) Fortbildung von MitarbeiterInnen in der sozialen und sozialpädagogischen Arbeit.

    h) Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe; Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen.

    i)  Stellungnahme zu Fragen der öffentlichen und freien sozialen und sozialpädagogischen Arbeit.

    k) Mitwirkung bei der Planung sozialer und sozialpädagogischer Leistungen und Einrichtungen; Förderung praxisnaher Forschung. 

    § 3 Zweck

    Der Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben in seinem Bereich.

    § 4 Gemeinnützigkeit

    1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

     Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 5 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

    § 6 Mitgliedschaft im Bezirksverband

    1. Die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Konstanz e. V. ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e. V.

    2. Der Kreisverband unterwirft sich den in der Satzung des Bezirksverbandes vorgegebenen Regeln, indem er seine Eintragung in das Vereinsregister von der Zustimmung des Bezirksvorstandes abhängig macht (§ 7 Abs. 3 der Satzung des Bezirksverbandes e. V.) und erkennt Inhalt und Geltung der Organisationsordnung der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e. V. an.

    3. Diese Satzung und jede Änderung derselben bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes. 

    § 7 Mitgliedschaft

    Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsverbände der Arbeiterwohlfahrt in dem Landkreis Konstanz e. V.

    Die Mitgliedschaft entsteht mit der Gründung des Kreisverbandes. Einer besonderen Beitrittserklärung bedarf es ebensowenig wie einer besonderen Erklärung der Aufnahme. 

    § 8 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

    1. Der Kreisverband unterwirft sich der Aufsicht und Prüfung, insbesondere den Einwirkungsmöglichkeiten des Bezirksverbandes gemäß dessen Satzung:

    Er verpflichtet sich:

    a) seinen Haushalts- und Stellenplan bis spätestens 15.02. eines jeden Jahres, 

    b) die durch die Kreisrevisoren geprüfte Jahresrechnung und die geprüfte Bilanz bis zum 30.06. eines jeden Jahres,

    c) den Prüfungsbericht der Revisoren des Kreisverbandes,

    d) den Prüfbericht des vom Kreisverband beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfers, der in jedem zweiten Jahr die Jahresabrechnung und die Bilanz des Kreisverbandes zu prüfen hat,

    dem Bezirksverband vorzulegen und

    e) bei Verträgen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen.

    Er unterwirft sich bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung

    - dem Recht des Bezirksverbandes zur sachgemäßen Wahrnehmung dessen Aufsichts- und Prüfungsfunktionen, die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu treffen und insbesondere
    einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu Einzelvorgängen oder mit der Prüfung der gesamten Jahresabrechnung nebst der Bilanz des Kreisverbandes auf Kosten des Kreisverbandes zu beauftragen;

    - dem Recht des Bezirksverbandes zu einer gemeinsamen Sitzung des gesamten Kreisvorstandes und des Bezirksvorstandes oder dessen namentlich benannter Vertreter sowie der Bezirks- und Kreisrevisoren einzuladen, wenn der Kreisverband nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch den Bezirksvorstand zu einer solchen Sitzung eingeladen hat;

    - der Bestimmung, daß auf dieser Sitzung jedes anwesende Bezirksvorstandsmitglied in
    gleicher Weise stimmenberechtigt ist wie die anwesenden Kreisvorstandsmitglieder;

    2. Der Kreisverband ist gegenüber den Ortsverbänden und deren Gliederungen sowie dem Jugendwerk und dessen Gliederungen im Rahmen der Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt, der Satzung und der Organisationsordnung zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet und berechtigt.

    3. Die Wahrung der Aufsichts- und Prüfungsfunktion wird insbesondere gewährleistet durch die

    a) Vorlage der Haushalts- und Stellenpläne der Ortsvereine bis spätestens 15.02. eines jeden Jahres;

    b) Vorlage der Prüfungsberichte der Revisoren der Ortsverbände.

    § 9 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Der Kreisverband kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Bezirksverbandes Baden e. V. bewirken. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

    2. Bei Austritt verliert der Kreisverband das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neugewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

    3.  Bei Austritt fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Bezirksverband. 

    § 10 Beitragspflicht

    Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 

    § 11 Jugendwerk

    1. Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.

    2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

    3. Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet.

    4. Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen. 

    § 12 Korporative Mitglieder

    1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Bezirksbereich beschränkt, können sich als korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt anschließen.
    2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksverband.

    3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

    4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

    5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.

    6. Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Bezirks- bzw. des Landesvorstandes.  

    § 13 Organe des Kreisverbandes

    Organe des Kreisverbandes sind:

    a) die Kreiskonferenz

    b) der Kreisvorstand

    c) der Kreisausschuß 

    § 14 Kreiskonferenz

    1.  Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:

    a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes.

    b) den in Mitgliederversammlungen der Ortsverbände gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Ortsverbände anfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete Beiträge) vom Kreisvorstand festgesetzt.

    c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder. Diese nehmen beratend teil.

    2.  Die Kreiskonferenz wird im Abstand von vier Jahren abgehalten.

    3. Der Vorstand hat die Delegierten, Vertreter und Beauftragte mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

    4. Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand und die Prüfer sowie die Delegierten zur Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mandatsträger der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.

     Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.

     Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes und der zu dem Kreisverband gehörenden Gliederungen sind für Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes nicht wählbar.

    5. Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsverbände oder des Bezirksvorstandes einzuberufen.

    6. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.

    7. Zu einem Beschluß über die Auflösung oder den Austritt aus dem Bezirksverband ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Stimmberechtigten erforderlich.

    8. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen gefaßt werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlußunfähig, ist
    sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit
    der Erschienenen.

    9. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. 

    § 15 Kreisvorstand

    1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, der/dem Schriftführer/in und 10 BeisitzerInnen.

    2. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    3. Für die Führung des laufenden Geschäfts kann der Vorstand eine/n GeschäftsführerIn berufen. Er nimmt an den Sitzungen beratend teil.

    4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

    5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden und dessen StellvertreterInnen. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

    6. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

    7. Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerkes beratend teilnimmt.

    8. An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied mit beratender Stimme teil. 

    § 16 Kreisausschuß

    1. Der Kreisausschuß setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie den Vorsitzenden der Ortsvereine und Vertretern der Stützpunkte, die keinen Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören, oder deren Stellvertreter zusammen.

    2. Er hat seine Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine und Stützpunkte, einzuberufen.

    § 17 Richtlinien

    Die auf der Bundeskonferenz und auf der Bezirkskonferenz jeweils beschlossenen Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt sind Bestandteil dieser Satzung. 

    § 18 Auflösung des Vereins

    1. Bei Ausschluß oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neugewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden.

     Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e. V. in Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

    § 19 Inkrafttreten

     Diese Satzung tritt am 26.11.1994 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 17.11.1992 außer Kraft.

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mann und kind

geändert: 06.02.2009

 

info

AWO-Verbandskoordinator:
Reinhard Zedler
Heinrich-Weber-Platz 2
78224 Singen
Tel: 07731 / 95 80 11